Der ICC Bootloop wurde bisher wohl immer kostenlos repariert wenn er durch das OTA Update aufgetreten ist.
Ich vermute, dass dieser Haftungsauschluss auch nicht hält, wenn ich durch ein bezahltes Software-Update ein Software-Fehler verursache, dass ich dann einfach sagen kann, ich hafte nicht für mein Handeln.
Die KI sieht das auch so:
Haftungsausschluss für Fisker Ocean Software-Update nach deutschem Recht kritisch zu sehen
Der im vorliegenden Fall von dem Software-Anbieter OV Loop formulierte Haftungsausschluss für das anstehende Over-the-Air (OTA) Update des Fisker Ocean ist nach deutschem Recht mit hoher Wahrscheinlichkeit in wesentlichen Teilen unwirksam. Fahrzeughalter in Deutschland können sich trotz der Insolvenz des Herstellers Fisker und des Disclaimers auf weitreichende Schutzvorschriften berufen.
Die rechtliche Bewertung hängt entscheidend von der Einordnung des Vertrages zwischen dem Fahrzeughalter und OV Loop sowie der strengen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab.
Vertragsrechtliche Einordnung: Werkvertrag begründet Erfolgshaftung
Der Vertrag über die Durchführung eines Software-Updates wird in der Regel als Werkvertrag gemäß § 631 BGB eingestuft. Das bedeutet, OV Loop schuldet nicht nur die bloße Bemühung, das Update aufzuspielen, sondern den Erfolg der Maßnahme. Ein Erfolg liegt erst dann vor, wenn das Fahrzeug nach dem Update ordnungsgemäß funktioniert und die Softwareversion 2.2.3 fehlerfrei installiert ist.
Sollte das Update fehlschlagen und beispielsweise das Fahrzeug funktionsuntüchtig machen, liegt ein Mangel vor. In diesem Fall stehen dem Fahrzeughalter gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu. Dazu gehören primär das Recht auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels durch OV Loop.
Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach AGB-Recht
Der Versuch von OV Loop, sämtliche Kosten für eventuell notwendige Technikereinsätze, Fahrzeugtransporte oder neue Hardwareteile auf den Fahrzeughalter abzuwälzen, stellt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Solche Klauseln unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle.
Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss dürfte unter mehreren Gesichtspunkten als unangemessen und damit als nichtig anzusehen sein:
- Verletzung wesentlicher Vertragspflichten: Die fehlerfreie Durchführung des Updates ist die zentrale Pflicht (Kardinalpflicht) von OV Loop. Ein Ausschluss der Haftung für Schäden, die aus der Verletzung genau dieser Pflicht resultieren, ist unzulässig.
- Ausschluss von vorhersehbaren Schäden: Dass ein fehlerhaftes Software-Update bei einem hochkomplexen Produkt wie einem modernen Elektrofahrzeug zu erheblichen Problemen bis hin zur Funktionsunfähigkeit führen kann, ist ein typisches und vorhersehbares Risiko. Die Kosten für die Behebung solcher Schäden können nicht einfach auf den Kunden abgewälzt werden.
- Haftung für Fahrlässigkeit: Ein vollständiger Haftungsausschluss würde auch Fälle von einfacher Fahrlässigkeit seitens OV Loop umfassen. Dies ist in AGB grundsätzlich nicht möglich. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann die Haftung ohnehin niemals ausgeschlossen werden.
Die Rolle der Herstellerinsolvenz
Die Insolvenz von Fisker als Fahrzeughersteller hat zur Folge, dass Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen Fisker selbst praktisch nicht mehr durchsetzbar sind. Dies macht die rechtliche Beziehung zum Drittanbieter OV Loop umso wichtiger. Gerade weil der ursprüngliche Ansprechpartner weggefallen ist, kann von einem Fahrzeughalter nicht erwartet werden, das volle finanzielle Risiko für eine Maßnahme zu tragen, die von einem neuen, eigenständigen Vertragspartner angeboten wird.
Fazit: Der Haftungsausschluss von OV Loop ist nach deutschem Recht aller Voraussicht nach unwirksam. Sollte das OTA-Update fehlschlagen und Kosten für Reparaturen, Transporte oder Ersatzteile verursachen, die direkt auf den Update-Vorgang zurückzuführen sind, haftet grundsätzlich OV Loop. Der Fahrzeughalter müsste die Kosten nicht tragen und könnte von OV Loop die Beseitigung des Mangels verlangen. Es ist ratsam, die Zustimmung zum Update unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach deutschem Recht zu erteilen oder rechtlichen Rat einzuholen, sollte es nach dem Update zu Problemen kommen.