Ein Fall für die Rechtsschutzversicherung, bzw. den befreundeten Anwalt. Mit einstweiliger Verfügung, da dringlich.
Scheint inzwischen normal zu sein bei deutschem Amtsschimmel.
Ein Fall für die Rechtsschutzversicherung, bzw. den befreundeten Anwalt. Mit einstweiliger Verfügung, da dringlich.
Scheint inzwischen normal zu sein bei deutschem Amtsschimmel.
Ja aber 360 netto gebe ich jetzt schnell aus noch Länger zu warten ist unnötig und wenn ich diesen bekommen sollte an wenn soll ich das Teil verkaufen...
Wahnsinn ein Nein bleibt ein Nein siehe Text.
Sehr geehrter Herr
wie bereits telefonisch mitgeteilt, ist ihr Paket leider nicht einfuhrfähig.
Das zuständige Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein begründete dies wie folgt:
Feststellung:
Anhand der Fotos der Ware wird eine Nichtkonformität nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) sowie der Verordnung (EU) 2019/1020 festgestellt.
Seit 16. Juli 2021 gelten in der Europäischen Union neue Anforderungen für die Kennzeichnung von Produkten. Dazu gehört, dass nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 für jedes Produkt ein in der EU niedergelassener Ansprechpartner vorhanden und angegeben sein muss. Die Angabe muss nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung eine postalische Anschrift dieses Ansprechpartners beinhalten. Es kann sich dabei um den Hersteller des Produkts handeln, oder um den Importeur oder einen Bevollmächtigten, wenn der Hersteller nicht innerhalb der EU ansässig ist. Unter anderem die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) setzt diese Regelung für konkrete Produkte (hier: Elektro- und Elektronikgeräte) entsprechend um. Nach § 5 Abs. 2 ElektroStoffV muss der Hersteller seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift angeben. Das Gerät weist keine solche Kennzeichnung auf. Es ist somit nichtkonform nach § 5 ElektroStoffV. Im Fall von Geräten, die in die EU importiert werden, muss nach § 7 Abs. 5 ElektroStoffV der Importeur zusätzlich zum Hersteller ebenfalls seinen Namen, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Gerät angeben. Das Gerät weist keine erkennbare Kennzeichnung dieser Art auf. Es ist somit nichtkonform nach § 7 ElektroStoffV.
Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, müssen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG dauerhaft mit dem Symbol „durchgestrichene Abfalltonne“ (Anlage 3 ElektroG) gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist auf den Fotos nicht erkennbar, obwohl das Gerät für die Anbringung der Kennzeichnung ausreichend groß und geeignet ist. Die Ausnahmeregelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG trifft daher hier nicht zu. Es besteht somit der begründete Verdacht, dass das Produkt nach § 9 Abs. 2 ElektroG nichtkonform ist.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) schreibt eine Registrierung des Herstellers oder eines Bevollmächtigten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register vor, durch die die Teilnahme an den Rücknahmesystemen für Elektro-Altgeräte bzw.
Batterien sichergestellt wird. Da kein in der EU ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter erkennbar ist, besteht der Verdacht, dass keine Registrierung erfolgt ist. Die Nichtkonformität ergibt sich aufgrund mehrerer Mängel bezüglich der Kennzeichnung des Produkts. Kennzeichnungsmängel sind grundsätzlich heilbar, z.B. durch nachträgliches Anbringen der Kennzeichnung. Dies muss jedoch unter anderem mit der Übernahme der Verpflichtungen des Herstellers nach §§ 4 und 5 ElektroStoffV und §§ 4-8 ElektroG einhergehen.
Da es sich bei dem Einführer soweit erkennbar um eine Privatperson handelt, erscheint eine Heilung der Mängel ausgeschlossen.
Hinweistext:
Hinweis: Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei dem vom LfU im Rahmen der Kontrollmitteilung geprüften Produkt weitere Mängel vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der EU außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des LfU. Die vorstehende Mängelauflistung ist daher als nicht abschließend zu verstehen bzw. sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es können weitere Schritte zur Mängelbeseitigung erforderlich sein, bevor das Produkt die Anforderungen aus allen relevanten Rechtsvorschriften der EU erfüllt.
Da Ihr Paket nicht einfuhrfähig ist, haben Sie die Möglichkeit das Paket zurückzusenden. Hierfür benötige ich Ihre Einwilligung per Email . Alternativ besteht die Möglichkeit der Vernichtung der Ware.
Lass es in die Schweiz schicken. Gib mir Bescheid, wenn du eine Adresse brauchst.